Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1931
OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16 (https://dejure.org/2018,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2018 - 12 B 14.16 (https://dejure.org/2018,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 (https://dejure.org/2018,1931)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1931) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 UIG, § 3 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG, § 9 Abs 1 S 2 UIG, § 9 Abs 1 S 3 UIG
    Information über Vorgänge innerhalb einer Anlage als Umweltinformationen über Immissionen; Anforderungen an die Anhörung des vom Umweltinformationsanspruch Betroffenen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 UIG, § 3 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 UIG, § 9 Abs 1 S 2 UIG, § 9 Abs 1 S 3 UIG, § 1 UIG BB
    Umweltinformationsanspruch; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Betriebsorganisation und Einzelkapazitäten (Bauschuttrecyclinganlage); Darlegungsanforderungen; Informationen über Emissionen in die Umwelt; anlageninterne Vorgänge; Anhörung des Betroffenen; Übersendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 64; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 je m.w.N.).

    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017, a.a.O., Rn. 44; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 58; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729.10 - NVwZ-RR 2011, 855, juris Rn. 38; Schiller, Der Schutz von Anlagebetreibern vor Informationsansprüchen nach dem UIG, I+E 2011, S. 10, 13).

    Die Zuordnung der Angaben zu der Verortung der Betriebsmittel und zu der Anordnung der Maschinenstandorte zum Begriff der Umweltinformationen über Emissionen widerspricht auch nicht der Annahme, dass Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 40).

    Es werden durch die den Beigeladenen insoweit zu gewährenden Informationen Angaben über Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 45).

    Vor dem geschilderten Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angaben zu Einzelkapazitäten der Anlage des Klägers deshalb kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind, weil insoweit ein berechtigtes Interesse des Geheimnisträgers an der Nichtverbreitung fehlen dürfte, da nach der in § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung Kapazitätsangaben der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden sollen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 52).

  • EuGH, 23.11.2016 - C-442/14

    Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Vor dem geschilderten Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Annahme, die bei dem Beklagten geführten Unterlagen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Klägers, auch entgegensteht, dass er in den Genehmigungsverfahren solche nicht geltend gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380, juris Rn. 41 ff. 49).

    Der Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" erfasst auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u.a. Angaben über den Ort dieser Emissionen (vgl. EuGH, Urteile vom 23. November 2016 - C-673/13 P - NVwZ 2017, 388, juris Rn. 79 und C-442/14, a.a.O. Rn. 87).

    Es kommt daher ebenfalls nicht darauf an, ob Vorstehendes auch gilt, obwohl es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Möglichkeit, den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen wegen negativer Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abzulehnen, nicht maßgeblich ist, ob vor dem Antrag auf Informationszugang die vertrauliche Behandlung der nachgefragten Informationen in einem Genehmigungsverfahren beantragt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 -, a.a.O., Rn. 49).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 64; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 je m.w.N.).

    (1) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Organisation der Betriebsabläufe im Betrieb des Klägers noch um Geheimnisse handelt und nicht um leicht zugängliche Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 95).

    Im Übrigen dürften die Werte der Einzelkapazitäten leicht zugängliche Informationen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 95), da die von dem Kläger verwendeten Maschinentypen, deren Kapazitäten typischerweise vom Hersteller angepriesen werden, von ihm frei gegeben und offen zu legen sind und nach den obigen Ausführungen auch die Standorte der Maschinen, die ihre Kombination erkennen lässt.

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Der Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" erfasst auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u.a. Angaben über den Ort dieser Emissionen (vgl. EuGH, Urteile vom 23. November 2016 - C-673/13 P - NVwZ 2017, 388, juris Rn. 79 und C-442/14, a.a.O. Rn. 87).

    Diese Annahme liegt ebenfalls auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der unter den Begriff "Informationen über Emissionen" die Informationen einzubeziehen sind, die der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 -, a.a.O., Rn. 80).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 12 B 23.07

    Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen unterliegen dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Die Beigeladenen sind als natürliche bzw. juristische Personen des Privatrechts anspruchsberechtigt nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (dazu Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVGE BE 29, 218, juris Rn. 42).

    Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, sind beide vorgenannten Fallgruppen weit auszulegen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Der Kläger war auch nicht gehindert, sich in der Folge ausschließlich gegenüber dem Beklagten zu äußern, so dass er den Schutz, der mit der Anhörung im Verwaltungsverfahren verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383, juris Rn. 47), nicht verloren hätte.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Aus dem von ihm geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit ist unter den gegebenen Umständen nicht auf einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - NJW 1988, 1280, juris Rn. 12 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl 2017, 786, juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 64; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 je m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16
    Dem Vortrag des Klägers ist zudem nicht zu entnehmen, welche Produktionsbereiche oder Produktionsschritte der Aufbereitung von Baustoffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096.12 - DVBl 2013, 48, juris Rn. 45) die Besonderheiten seiner betrieblichen Organisation betreffen sollen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - 8 B 1729/10

    Kapazität von Anlagen ist kein Betriebsgehemnis oder Geschäftsgeheimnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 12 S 124.13

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; mehrpoliges Rechtsverhältnis; Anordnung der

  • VG Berlin, 23.09.2013 - 5 L 196.13

    Drittanfechtung einer Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilung anhand von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche

    Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis "anlageninterner" Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam "verharren" (Senatsurteile vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVG BE 29, 218, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl. 2017, 786, juris Rn. 58).
  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

    Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben in diesem Sinne geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.1.2018, 12 B 14.16, juris Rn. 29; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 44).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.07.2021 - 5 K 486/20
    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 -, juris Rn. 32; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 21b ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 - 12 N 11.20

    Anforderung an die Darlegung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

    Soweit die Beigeladene geltend macht, dass Informationen über die Funktionsweise der "AGR" (gemeint wahrscheinlich Abgasreinigung) keine unmittelbaren Emissionen in die Luft beträfen, ist dies bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, da die Abgasreinigung der Emissionsminderung dient und damit unmittelbar Art und Zusammensetzung der Emissionen betrifft (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - juris Rn. 58).
  • VG Berlin, 05.12.2019 - 2 K 84.18
    Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis "anlageninterner" Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam "verharren" (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 - OVG 12 B 23.07 - juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - juris Rn. 58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 12 B 13.18

    Umweltinformationen; Verbrauchswerte; CO2-Werte; Unregelmäßigkeiten;

    Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein zu weitgehendes Verständnis "anlageninterner" Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der zur Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die Zusammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam "verharren" (Senatsurteile vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 - juris Rn. 34, und vom 17. Februar 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVG BE 29, 218, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl. 2017, 786, juris Rn. 58).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2022 - 5 K 466/21
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 2006 - Az. 1 BvR 2087/03, Rn. 87, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15, Rn. 64 - juris; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45/12, Rn. 10 - juris; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09, Rn. 50 - juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16, Rn. 26 - juris).
  • VG Cottbus, 18.08.2020 - 8 K 1121/17

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 - 12 B 13.18 -, juris Rn. 55; Urteil vom 18. Januar 2018 - 12 B 14.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413/15 -, juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rn. 43; Reidt/Schiller; in Landmann/Rohmer; UmwR, 92. EL Februar 2020, § 9 UIG Rn. 21b ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2023 - 5 K 861/21
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in ständiger Rechtsprechung alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, BVerfGE 115, 205-259, Rn. 87, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 -, Rn. 64, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 - OVG 12 B 14.16 -, Rn. 26, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht